RECHTSANWALT – RECHTSGEBIETE
Opferschutz & Opfervertretung
Ihre Rechte nach einer Straftat – konsequent wahrgenommen
Wenn aus einer Straftat mehr als ein Strafverfahren wird
Wer Opfer einer Straftat wird, steht häufig vor weit mehr Fragen als der, ob und wie der Täter strafrechtlich verfolgt wird. Wie kann ich mich vor weiteren Übergriffen schützen? Welche Rechte habe ich im Ermittlungs- und Strafverfahren? Kann ich mich als Nebenkläger beteiligen? Und wie mache ich Schadensersatz oder Schmerzensgeld geltend?
Genau an dieser Stelle setzt die Opfervertretung von GGB Rechtsanwälte an.

Kristian Agsten
Rechtsanwalt | Strafverteidiger

Jessica Kinkel
Rechtsanwältin
Ihre Rechte verdienen eine starke Vertretung.
Nach einer Straftat stehen Betroffene häufig vor schwierigen rechtlichen Fragen. Wir helfen Ihnen, Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu erkennen, Ansprüche zu prüfen und Ihre Interessen konsequent wahrzunehmen.

Tugce Yavuzer
Assistentin Rechtsanwaltsbereich
Telefon: 0641 48010802
E-Mail:
t.yavuzer@ggb-rae.de
Opferschutz bedeutet für uns, das gesamte Mandat im Blick zu behalten
Die Folgen einer Straftat enden nicht an den Grenzen des Strafrechts. Neben der strafrechtlichen Aufarbeitung können schnelle Schutzmaßnahmen erforderlich sein, Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche entstehen oder weitere rechtliche Fragen hinzukommen.
Für Betroffene bedeutet das häufig, dass mehrere Verfahren, unterschiedliche Ansprechpartner und verschiedene Rechtsgebiete zusammenkommen. Wir betrachten deshalb nicht nur das Strafverfahren, sondern die rechtliche Situation dahinter.
GGB Rechtsanwälte begleitet Opfer von Straftaten von der ersten rechtlichen Einordnung über das Ermittlungs- und Strafverfahren bis zur Durchsetzung eigener Ansprüche. Wo unterschiedliche Rechtsgebiete ineinandergreifen, arbeiten unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte fachübergreifend zusammen.
„Im Mittelpunkt steht nicht allein die Straftat.
Im Mittelpunkt steht der Mensch, dessen Rechte durch sie verletzt wurden.“
Drei Bereiche. Ein Ziel: Ihre Rechte schützen
01 – Nebenklage
Im Strafverfahren eine eigene Stimme haben.
Ein Strafverfahren wird grundsätzlich vom Staat gegen den Beschuldigten geführt. Verletzte einer Straftat sind dennoch nicht darauf beschränkt, ausschließlich als Zeugin oder Zeuge am Verfahren teilzunehmen. Bei bestimmten Straftaten und unter den gesetzlichen Voraussetzungen können sie sich dem Verfahren als Nebenkläger anschließen.
Die Nebenklage eröffnet Betroffenen eigene Verfahrensrechte. Nebenkläger dürfen an der Hauptverhandlung teilnehmen und können unter anderem Fragen stellen, Beweisanträge stellen, Erklärungen abgeben sowie bestimmte Entscheidungen beanstanden. Sie können sich dabei durch einen Rechtsanwalt vertreten beziehungsweise begleiten lassen.
Als anwaltliche Vertreter begleiten wir unsere Mandanten durch das Verfahren, erläutern die einzelnen Schritte, nehmen ihre Interessen gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht wahr und stehen ihnen auch während der Hauptverhandlung zur Seite.
Wann kommt eine Nebenklage in Betracht?
Das Gesetz sieht die Nebenklage insbesondere für Verletzte bestimmter schwerwiegender Straftaten vor. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Sexualdelikte, Straftaten gegen das Leben, Körperverletzungsdelikte, Menschenhandel und bestimmte Freiheitsdelikte sowie Nachstellung. Auch nahe Angehörige eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten können nebenklageberechtigt sein. In weiteren Fällen kann eine Nebenklage wegen der schweren Folgen einer Tat zur Wahrnehmung der Interessen des Verletzten geboten sein.
Ob eine Nebenklage zulässig und im konkreten Fall sinnvoll ist, prüfen wir individuell.
Wer trägt die Kosten der Nebenklage?
Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen haben nebenklageberechtigte Verletzte einer Straftat Anspruch darauf, dass ihnen auf Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt wird (§ 397a Abs. 1 StPO). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe für die anwaltliche Vertretung bewilligt werden (§ 397a Abs. 2 StPO). Eine anwaltliche Unterstützung kann bereits vor dem förmlichen Anschluss als Nebenkläger möglich sein. Welche Regelungen im konkreten Fall greifen, bedarf einer individuellen rechtlichen Prüfung.
Schutz muss nicht erst mit einem Strafurteil beginnen.
Wer von Gewalt, Bedrohungen oder Nachstellungen betroffen ist, braucht möglicherweise nicht nur eine spätere strafrechtliche Aufarbeitung. Entscheidend kann vielmehr sein, weitere Übergriffe möglichst schnell zu verhindern.
Das Gewaltschutzgesetz eröffnet Betroffenen die Möglichkeit, gerichtliche Schutzmaßnahmen zu beantragen. Das Gericht kann Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um weitere Verletzungen zu verhindern. Das betrifft insbesondere Fälle von Gewalt und Nachstellungen.
Je nach Situation können beispielsweise Verbote ausgesprochen werden, die Wohnung der verletzten Person zu betreten, sich ihr oder bestimmten Orten zu nähern, Kontakt aufzunehmen oder Zusammentreffen herbeizuführen.
Wenn schnelles Handeln erforderlich ist
Gerade bei häuslicher Gewalt, wiederholten Übergriffen, Bedrohungen oder Stalking können strafrechtliche und zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten nebeneinanderstehen.
Wir prüfen gemeinsam mit unseren Mandanten, welche rechtlichen Schritte in der konkreten Situation erforderlich und geeignet sind, und begleiten sie bei der Beantragung gerichtlicher Schutzmaßnahmen.
„Opferschutz beginnt nicht erst im Gerichtssaal“
02 – Gewaltschutz
02 – Gewaltschutz
Schutz muss nicht erst mit einem Strafurteil beginnen.
Wer von Gewalt, Bedrohungen oder Nachstellungen betroffen ist, braucht möglicherweise nicht nur eine spätere strafrechtliche Aufarbeitung. Entscheidend kann vielmehr sein, weitere Übergriffe möglichst schnell zu verhindern.
Das Gewaltschutzgesetz eröffnet Betroffenen die Möglichkeit, gerichtliche Schutzmaßnahmen zu beantragen. Das Gericht kann Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um weitere Verletzungen zu verhindern. Das betrifft insbesondere Fälle von Gewalt und Nachstellungen.
Je nach Situation können beispielsweise Verbote ausgesprochen werden, die Wohnung der verletzten Person zu betreten, sich ihr oder bestimmten Orten zu nähern, Kontakt aufzunehmen oder Zusammentreffen herbeizuführen.
Wenn schnelles Handeln erforderlich ist
Gerade bei häuslicher Gewalt, wiederholten Übergriffen, Bedrohungen oder Stalking können strafrechtliche und zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten nebeneinanderstehen.
Wir prüfen gemeinsam mit unseren Mandanten, welche rechtlichen Schritte in der konkreten Situation erforderlich und geeignet sind, und begleiten sie bei der Beantragung gerichtlicher Schutzmaßnahmen.
„Opferschutz beginnt nicht erst im Gerichtssaal“
03 – Adhäsionsverfahren
Wenn aus der Straftat eigene Ansprüche entstehen.
Eine Straftat kann nicht nur strafrechtliche Folgen haben. Für die geschädigte Person können daraus zugleich zivilrechtliche Ansprüche entstehen – beispielsweise auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld.
Bestimmte aus einer Straftat entstandene Ansprüche können unter den Voraussetzungen des § 403 StPO bereits im Strafverfahren gegen den Beschuldigten geltend gemacht werden. Dieses Verfahren bezeichnet man als Adhäsionsverfahren.
Für Geschädigte bietet dies die Möglichkeit, ihre Ansprüche unmittelbar im Strafverfahren verfolgen zu lassen, ohne dafür zwingend einen gesonderten Zivilprozess führen zu müssen.
Ob ein Adhäsionsverfahren im konkreten Fall zulässig und sinnvoll ist, sollte sorgfältig geprüft werden. Dabei sind insbesondere die gesetzlichen Voraussetzungen, die Art und der Umfang der geltend gemachten Ansprüche sowie die Beweislage und der Verlauf des Strafverfahrens zu berücksichtigen. Auch kann das Strafgericht unter den Voraussetzungen des § 406 StPO von einer Entscheidung über die Ansprüche absehen.
Strafrechtliche Aufarbeitung und zivilrechtliche Ansprüche zusammendenken
Gerade beim Adhäsionsverfahren zeigt sich, wie eng strafrechtliche und zivilrechtliche Fragen miteinander verbunden sein können. Eine frühzeitige gemeinsame Betrachtung beider Bereiche ermöglicht es, die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten zu bewerten und den geeigneten Weg zur Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten zu bestimmen.
Wenn Strafrecht und Zivilrecht ineinandergreifen
Die Folgen einer Straftat lassen sich nicht immer einem einzigen Rechtsgebiet zuordnen. Während im Strafverfahren die strafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten im Mittelpunkt steht, können für das Opfer zugleich ganz eigene Ansprüche und Schutzinteressen entstehen.
Nach einer Körperverletzung können beispielsweise Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche bestehen. Bei Gewalt, Bedrohungen oder Nachstellungen können gerichtliche Schutzmaßnahmen erforderlich sein. Und mit dem Adhäsionsverfahren besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, zivilrechtliche Ansprüche bereits innerhalb des Strafverfahrens geltend zu machen.
Für eine konsequente Opfervertretung müssen deshalb strafrechtliche und zivilrechtliche Fragen gemeinsam betrachtet werden. Es geht nicht allein darum, was mit dem Täter geschieht. Ebenso wichtig ist die Frage, welche Rechte das Opfer hat, welcher Schutz erforderlich ist und welche eigenen Ansprüche durchgesetzt werden können.
Bei GGB Rechtsanwälte werden diese Fragen nicht isoliert voneinander betrachtet. Wo Strafrecht und Zivilrecht ineinandergreifen, arbeiten unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte fachübergreifend zusammen.
„Ein Sachverhalt. Unterschiedliche rechtliche Fragen. Eine gemeinsame Strategie.“
Opfer einer Straftat – was jetzt wichtig sein kann
Nach einer Straftat ist die Situation für Betroffene häufig unübersichtlich. Nicht jeder Fall erfordert dieselben Schritte. Abhängig von der konkreten Situation können jedoch insbesondere die Sicherung von Beweisen und Unterlagen, die Dokumentation von Verletzungen oder Schäden, die Erstattung einer Strafanzeige beziehungsweise eines Strafantrags sowie die frühzeitige Prüfung eigener Schutz- und Beteiligungsrechte wichtig sein.
Wer bereits Post von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht erhalten hat oder als Zeuge zu einer Vernehmung beziehungsweise Hauptverhandlung geladen wurde, sollte außerdem klären, welche Rechte im jeweiligen Verfahrensstadium bestehen.
Verletzten stehen nach der Strafprozessordnung neben einer möglichen Nebenklage weitere Rechte zu. Dazu gehören unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen beispielsweise Informationsrechte, Möglichkeiten der Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt, anwaltlicher Beistand und psychosoziale Prozessbegleitung.
Eine frühzeitige rechtliche Einordnung hilft dabei, die notwendigen Schritte zu erkennen und das weitere Vorgehen gezielt abzustimmen.
Häufige Fragen zum Opferschutz
Was kann ein Anwalt für Opfer einer Straftat tun?
Ein Rechtsanwalt kann Betroffene über ihre Rechte informieren, Akteneinsicht beantragen, sie gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht vertreten und prüfen, ob eine Nebenklage möglich ist. Je nach Sachverhalt können außerdem Schutzmaßnahmen sowie Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zu prüfen sein. Die konkreten Möglichkeiten hängen vom jeweiligen Fall und vom Stand des Verfahrens ab.
Welche Rechte habe ich als Nebenkläger?
Nebenkläger verfügen über eigene Verfahrensrechte. Dazu gehören unter anderem das Recht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung, Frage- und Beweisantragsrechte sowie das Recht, bestimmte Erklärungen abzugeben und Entscheidungen zu beanstanden.
Eine Nebenklage ist nicht bei jeder Straftat möglich. § 395 StPO bestimmt, bei welchen Delikten und unter welchen weiteren Voraussetzungen sich Verletzte einer öffentlichen Klage anschließen können. Dazu zählen unter anderem bestimmte Sexual-, Körperverletzungs- und Freiheitsdelikte sowie versuchte Tötungsdelikte. Auch Angehörige eines Getöteten können unter bestimmten Voraussetzungen nebenklageberechtigt sein.
Muss ich meinen Anwalt für die Nebenklage selbst bezahlen?
Nicht in jedem Fall. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand (§ 397a Abs. 1 StPO). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die gesetzlichen persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 397a Abs. 2 StPO). Welche Möglichkeit besteht und welche Kosten gegebenenfalls selbst zu tragen sind, muss im Einzelfall geprüft werden.
Kann ich Schmerzensgeld bereits im Strafverfahren verlangen?
Grundsätzlich können aus einer Straftat entstandene vermögensrechtliche Ansprüche unter den Voraussetzungen des § 403 StPO im sogenannten Adhäsionsverfahren innerhalb des Strafverfahrens geltend gemacht werden. Dazu können auch Ansprüche auf Schmerzensgeld gehören. Ob dieses Vorgehen im konkreten Fall sinnvoll ist, sollte individuell geprüft werden.
Was kann ich bei Gewalt oder Stalking tun?
Neben strafrechtlichen Schritten können gerichtliche Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz in Betracht kommen. Das Gericht kann auf Antrag Schutzanordnungen treffen, um weitere Verletzungen zu verhindern. Welche Maßnahmen möglich und erforderlich sind, hängt von der konkreten Gefährdungssituation ab.
Ihre Ansprechpartner für Opferschutz und Opfervertretung
Wir nehmen uns Zeit, den Sachverhalt und die bestehenden Möglichkeiten verständlich einzuordnen. Gemeinsam klären wir, welche Schritte erforderlich sind und wie Ihre Interessen im weiteren Verfahren bestmöglich wahrgenommen werden können.





